Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Januar 2025 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender ab dem 1. Juli 2024 für die Tätigkeit als Schiedsrichter bei der Stiftung Schweizer Sportgericht mit Sitz in Bern (Stiftung bzw. Beschwerdeführerin) an (Akten der AKB [act. II] 9). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 7) qualifizierte die AKB diese Tätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit, für welche die Stiftung die paritätischen Beiträge zu entrichten habe. Dage- gen erhoben sowohl der Versicherte als auch die Stiftung, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin E.________, D.________, mit Eingaben vom
14. Februar 2025 (act. II 6; Akten des Versicherten [act. IA AHV 200 2025 520] 26) Einsprache. Die AKB forderte den Versicherten mit Schreiben vom
25. März 2025 (act. II 5) auf, zu diversen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schiedsrichter Stellung zu nehmen. Der Versicherte kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 2. Mai 2025 (act. II 2) nach. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 (act. II 1) wies die AKB die Ein- sprache des Versicherten ab, soweit darauf einzutreten sei. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, D.________, mit Eingabe vom 25. August 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu qualifi- zieren, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, AHV 200 2025 520
- 3 - Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer AHV 200 2025 520 erfasst. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2026 lud die Instruktions- richterin die Stiftung zum Verfahren bei. Diese nahm mit Eingabe vom
23. Februar 2026 Stellung zum Verfahren und stellte dieselben Anträge wie der Beschwerdeführer. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass sie selbst am 14. Februar 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 erhoben habe, ihr bislang hierzu jedoch kein Einspracheentscheid vorliege. Nach diesbezüglicher Korrespondenz zwischen Instruktionsrichterin, Be- schwerdegegnerin, Beschwerdeführer und Stiftung teilte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2026 mit, es treffe zu, dass die Stiftung gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 am 14. Februar 2025 Einspra- che erhoben habe. Diese sei fälschlicherweise nicht erfasst und bearbeitet worden. Dieser Fehler sei korrigiert worden und es sei am 29. Juni 2026 ein Einspracheentscheid erlassen worden, mit welchem die Einsprache der Stiftung abgewiesen worden sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Ende der Rechtsmittelfrist. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2026 wies die Instruktionsrichte- rin das Sistierungsgesuch ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2026 (Akten der Beschwer- deführerin [act. I {AHV 200 2025 520}] 1) erhob die Stiftung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, D.________, mit Eingabe vom 14. August 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und A.________ sei als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, AHV 200 2025 520
- 4 - Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu qualifizieren, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückzuweisen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantrage sie die Vereinigung mit dem Verfahren AHV 200 2025 520. Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer AHV 200 2026 615 erfasst. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2026 vereinigte die Instruk- tionsrichterin die Verfahren AHV 200 2025 520 und AHV 200 2026 615. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und auf Beiladung von A.________.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin sind in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-
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- 5 - tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 24. Juni 2025 (act. II 1) und vom 29. Juni 2026 (act. I [AHV 200 2025 520] 1). Strei- tig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
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- 6 - Sachverhalte zwingt somit dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar- ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2 S. 64; SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023 E. 4.1).
E. 2.3 Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investi- tionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäf- tigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbstständiger Erwerbs- tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaf- ten in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehre- ren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4 S. 65; SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirt- schaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit- geber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorgani- satorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 59, 9C_739/2019 E. 2.3).
E. 2.4 Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa-
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- 7 - torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist etwa auch auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Er- werbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be- stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitser- folg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Da- hinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 149 V 57 E. 6.3 S. 64; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 70, 8C_38/2019 E. 3.2).
E. 2.5 Bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um An- schluss und Registrierung als Selbstständigerwerbender hat die Aus- gleichskasse eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dieser Entscheid ist rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a oder c des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid (BGE 132 V 257 E. 2.4.2 S. 263 und E. 2.5 S. 264).
E. 3.1 Der Zweck der am 22. April 2024 von Swiss Olympic Association als Stifterin errichteten Stiftung Schweizer Sportgericht lautet gemäss Art. 2 der Statuten (act. I [AHV 200 2025 520] 5) wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, AHV 200 2025 520
- 8 - "Die Stiftung bezweckt den Betrieb eines unabhängigen Schiedsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sport oder von potenziellen Verstössen gegen bestimmte Regularien auf der Grund- lage von Schiedsvereinbarungen oder -klauseln, welche die Beurteilung solcher Streitigkeiten oder Verstösse durch dieses Schiedsgericht vorse- hen. Darunter fallen namentlich vermutete Verletzungen des heutigen Doping-Statuts und des heutigen Ethik-Statuts von der Swiss Olympic Association bzw. von künftigen ähnlichen Erlassen. Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in der Schweiz und gege- benenfalls in Liechtenstein tätig. Die Stiftung verfolgt keine kommerziel- len Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Allfällige Nebentätigkeiten er- bringt sie ausschliesslich zur Erreichung des Hauptzwecks." Die Beschwerdeführerin übernahm ab dem 1. Juli 2024 die Aufgaben der ehemaligen als Organ von Swiss Olympic geführten Disziplinarkammer des Schweizer Sports. Sie ist als Schiedsgericht ausgestaltet und ist für die Beilegung von Streitigkeiten und Sanktionierung namentlich im Zusam- menhang mit Doping- und Ethikverstössen im Schweizer Sport zuständig. Die Gründung der Stiftung war eine Reaktion auf die gestiegenen An- sprüche hinsichtlich Unabhängigkeit und die Fallmengen infolge des neuen Ethik-Statuts. Hatte die Disziplinarkammer als Organ von Swiss Olympic früher nur in Dopingfällen zu entscheiden, war sie seit Start der Melde- und Untersuchungsstelle Swiss Sport Integrity 2022 zusätzlich für Beurteilun- gen mutmasslicher Ethikverstösse zuständig (vgl. dazu <www.swiss- olympic.ch>, unter: Dachverband/Über Swiss Olympic/News & Medi- en/Medienmitteilungen/Jahr 2024/ Mitteilung vom 8. Februar 2024: "Neues Schweizer Sportgericht: Stiftungsrat gewählt"; vgl. auch act. I [AHV 200 2025 520] 8/2 Ziff. 1 Abs. 1). Das Schweizer Sportgericht ist die Diszipli- narstelle im Sinne von Art. 72g der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01; vgl. dazu Art. 1 der Schiedsordnung des Schweizer Sportge- richts [SO; act. I {AHV 200 2025 520} 13]).
E. 3.2 Bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports handelte es sich um ein Verbandsgericht, dessen Entscheide allenfalls einer richterlichen Überprüfung zugeführt werden konnten (act. I [AHV 200 2025 520] 6/18).
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- 9 - Wie der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin einräumen, waren die Mitglieder der Disziplinarkammer in sozialversicherungsrechtlicher Hin- sicht grundsätzlich Angestellte von Swiss Olympic (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 5 Rz. 15; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 7 Rz. 21). Die Beschwerdeführerin übernahm mit ihrer Gründung sämtliche gewählten Mitglieder der bisherigen Disziplinarkammer als Richterinnen und Richter für die gewählte Amtsperiode (vgl. Art. 6 des Organisationsreglements des Schweizer Sportgerichts [act. I {AHV 200 2025 520} 10]); darunter den Be- schwerdeführer, welcher in der Folge im Dezember 2024 für eine letzte vierjährige Amtsperiode wiedergewählt wurde (act. I [AHV 200 2025 520] 15).
E. 3.3.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2025 (act. II 5) auf, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen. Darunter namentlich zur Frage, inwiefern sich die Tätigkeit der zuvor bei der Swiss Olympic in unselbstständiger Stellung tätig gewesenen Schiedsrichter im Rahmen der nunmehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit verän- dert habe, dass diese nun in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine selbstständige Tätigkeit sein solle. Hierzu führten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 2. Mai 2025 (act. II 2) aus, als Organ von Swiss Olympic sei die Disziplinarkam- mer ein Verbandsgericht gewesen. Entsprechend habe zwischen den bei ihr angestellten Richterinnen und Richtern einerseits und den Parteien an- dererseits kein Vertragsverhältnis bestanden. Vielmehr habe die Diszipli- narkammer den bei ihr angestellten Richterinnen und Richtern konkrete Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung zugewiesen. Im Gegensatz dazu sei das neue Schweizer Sportgericht ein Schiedsgericht. Alle Schiedsrichterin- nen und Schiedsrichter würden von den Parteien im Rahmen eines privat- rechtlichen Schiedsvertrages beauftragt, die ihnen unterbreiteten Rechts- streitigkeiten in Form eines urteilsähnlichen Schiedsspruchs zu entschei- den. Die Zuständigkeit für die Entscheidung des Streits an sich sowie den Mandatsumfang legten mithin die Parteien zusammen mit der jeweiligen
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- 10 - Schiedsrichterin resp. dem Schiedsrichter im Rahmen eines privatrechtli- chen Schiedsvertrages fest. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin in ihren jeweiligen Beschwerden zielen in dieselbe Richtung. Demnach wür- den die Schiedsrichter auf Grundlage des mit den Parteien geschlossenen privatrechtlichen Schiedsrichtervertrags mit starken auftragsrechtlichen Elementen in einem Schiedsverfahren als unabhängige Instanz zivilrechtli- che Streitigkeiten entscheiden und damit das sonst zuständige staatliche Gericht ersetzen. Dies gelte unabhängig davon, ob Einleitung, Durch- führung, Abschluss und/oder Kosten des Schiedsverfahrens durch eine Schiedsinstitution (wie z.B. das Schweizer Sportgericht) administriert wür- den (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 12 Rz. 41; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 14 Rz. 47).
E. 3.3.2 Die Frage, ob bei Verfahren unter einer institutionellen Schieds- ordnung zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ein Schiedsrich- tervertrag entsteht (vgl. Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 11 f. Rz. 38 f.; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 13 Rz. 44 f.) wird in der Lehre nicht durchwegs bejaht (vgl. HABEGGER/FEIT, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 373 N. 20). Sie ist denn auch eher akademischer Natur und – zumindest im hier zu beurteilenden Fall – weniger von praktischer Relevanz. Die Zuständig- keit des Schweizer Sportgerichts ergibt sich für einen aufgrund eines Do- ping- und Ethikverstosses sanktionierten oder eventuell zu sanktionieren- den Sportler oder Funktionär nicht gestützt auf einen freiwillig abgeschlos- senen Schiedsvertrag. Vielmehr anerkennen der Sportler (mit dem Erwerb einer Lizenz) oder der Funktionär (mit dem Abschluss eines Arbeitsvertra- ges) die Statuten und Reglemente seines Sportverbands, welche regel- mässig eine Zuständigkeit des Schweizerischen Sportgerichts für Streitig- keiten im Verbandsbereich vorsehen. Diese Anerkennung erfolgt entweder direkt durch die Lizenzbedingungen oder indirekt über die statutarische Bindung des Mitgliedsverbands an die Sportgerichtsbarkeit (vgl. dazu bspw. Art. 9 der Statuten von Swiss Ice Hockey Federation [, unter: Verband/Organisation/Statuten und Organisationsreglement]; Art. 4.1 Abs. 1 i.V.m. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut des Schweizer Sports [act. I {AHV 200
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, AHV 200 2025 520
- 11 - 2025 520} 22]; Art. 1.2 Abs. 10, Art. 2.2.3 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic [act. I {AHV 200 2025 520} 23]). Dadurch ver- pflichtet sich der Sportler oder der Funktionär, verbandsinterne Rechtsstrei- tigkeiten und Disziplinarfälle vor dem Schweizer Sportgericht auszutragen und dessen Entscheide zu akzeptieren. Insofern hat das Schweizer Sport- gericht eine vergleichbare richterliche Funktion wie die damalige Diszipli- narkammer und der Beschwerdeführer erfüllt dementsprechend als Schiedsrichter im Wesentlichen dieselbe Aufgabe wie zuvor als Mitglied der Disziplinarkammer. Der geltend gemachte Wechsel des Beitragsstatuts lässt sich damit nicht allein mit der unterschiedlichen institutionellen Einbet- tung begründen. Vielmehr sind an die (nunmehrige) Anerkennung des Sta- tus als Selbstständigerwerbender im Rahmen der Gesamtwürdigung sämt- licher tatsächlicher Umstände insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbstständiger Er- werbstätigkeit klar überwiegen müssen, wobei die Prüfung unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen zu erfolgen hat (BGE 121 V 1 E. 6 S. 5).
E. 4.1 Für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht zunächst, dass die Tätigkeit als Schiedsrichter vom Beschwerdeführer nicht frei am Markt angeboten wird. Er wurde vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin im De- zember 2024 für eine (letzte) vierjährige Amtsperiode als Schiedsrichter (wieder)gewählt (vgl. bereits E. 3.2 hiervor) und wird aufgrund dieser Stel- lung und nicht aufgrund eines individuellen Auftragsverhältnisses mit den Verfahrensparteien in Schiedsverfahren tätig. Die Bestellung des Schieds- gerichts, welches aus einem Einzelschiedsrichter oder – falls als notwendig erachtet – aus drei Schiedsrichtern besteht, erfolgt durch den Direktor des Sportgerichts unter Beachtung einer ausgewogenen Verteilung unter den Schiedsrichtern und Sicherstellung, dass jeweils mindestens ein Jurist im Schiedsgericht vertreten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 3 SO). Der Entscheid des Direktors betreffend die Bestellung des Schieds- gerichts ist unter Vorbehalt eines Ablehnungsantrags nach Art. 18 SO, über welchen auch der Direktor endgültig entscheidet (Art. 18 Abs. 3 und 4 SO),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, AHV 200 2025 520
- 12 - endgültig (Art. 17 Abs. 2 SO). Die Verfahrensbeteiligten haben somit abge- sehen von der Möglichkeit, einen begründeten Ablehnungsantrag zu stel- len, keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Insbe- sondere können sie einen Schiedsrichter nicht frei wählen oder sich unter- einander auf einen solchen einigen (vgl. dazu auch bereits E. 3.3.2 hier- vor). Umgekehrt kann auch der Beschwerdeführer nicht selbst Verfahren akquirieren, wie das bei einer selbstständigen Tätigkeit möglich wäre, son- dern er ist für sein Tätigwerden abhängig von der Zuweisung von Verfahren durch den Direktor gemäss der SO. Am Ganzen ändert die – in der SO allerdings nicht vorgesehene – Möglichkeit des Beschwerdeführers, ein ihm angetragenes Verfahren ohne Konsequenzen abzulehnen (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 7 Rz. 21; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 8 f. Rz. 27), nichts. Entsprechende Möglichkeiten gibt es im Bereich des Ar- beitsvertragsrechts durchaus (bspw. sogenannte unechte Arbeit auf Abruf [vgl. dazu FRANK EMMEL, in: HOCHSTRASSE/HUBER-PURTSCHERT/MAISSEN {Hrsg.}, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Band 5, Obligationen- recht, Einzelne Vertragsverhältnisse, Art. 184-529 OR und Innominatver- träge, 4. Aufl. 2023, Art. 321 N. 6]); sie sind kein alleiniges Merkmal eines Auftrags.
E. 4.2 Bezüglich der materiellen Rechtsanwendung ist der Beschwerde- führer unbestrittenermassen unabhängig und einzig dem Recht verpflichtet, wie dies aber beispielsweise auch auf staatliche Richter zutrifft, die zwei- felsohne unselbstständig erwerbstätig sind. Demgegenüber ist der Be- schwerdeführer hinsichtlich des organisatorischen Rahmens an die für das Schiedsgericht geltenden Reglemente gebunden, nebst der SO namentlich an das "Spesen- und Honorarreglement für Richter*innen der Stiftung Schweizer Sportgericht" (Spesen- und Honorarreglement; act. I [AHV 200 2025 520] 14). Diesbezüglich führen der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin aus, es sei nicht die Beschwerdeführerin, welche die Ab- läufe und Fristen für das Verfahren vorgebe. Der Beschwerdeführer sei an die von den Parteien im Rahmen des Schiedsauftrages festgelegte Schiedsordnung gebunden. Die SO sei keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin, sondern die von den Par- teien im Schiedsverfahren für anwendbar erklärte Schiedsordnung (Be- schwerde [AHV 200 2025 520] S. 18 Rz. 63 ff.; Beschwerde [AHV 200
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, AHV 200 2025 520
- 13 - 2026 615] S. 19 Rz. 69 ff.). Mit dieser Argumentation blenden der Be- schwerdeführer und die Beschwerdeführerin aus, dass die SO zwar – in- soweit ist ihnen zu folgen – keine Vereinbarung zwischen ihnen darstellt, jedoch vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin gleichsam hoheitlich er- lassen worden ist (Präambel SO); dies in Anwendung von Art. 8, 10 Abs. 3 und 11 der Statuten der Beschwerdeführerin (act. I [AHV 200 2025 520] 5). Der Stiftungsrat ist ein Organ der Beschwerdeführerin (Art. 4 Abs. 1 der Statuten), ihm obliegt die Oberleitung der Stiftung (Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Statuten). Aufgrund der ihm übertragenen Kompetenzen ist er befugt, Änderungen oder Anpassungen an der SO vorzunehmen, an die der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Schiedsrichtertätigkeit ohne Weiteres gebunden wäre. Diese erfolgt damit nicht in einem frei gestaltbaren organi- satorischen Umfeld, sondern innerhalb eines festgelegten institutionellen Rahmens, was für eine organisatorische Weisungsgebundenheit und damit für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht. Soweit die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Rz. 20 und 101 des Schiedsspruchs SSG 2026/E/71 vom 6. Juli 2026 (act. I [AHV 200 2026 615] 27) eine fehlende Weisungsgebundenheit der Schiedsrichter gegenüber der Stiftung geltend macht und festhält, der Einzelschiedsrichter könne einer administrativen Beurteilung des Direktors der Beschwerdeführerin jederzeit widersprechen (Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 20 Rz. 74), ist ihr nicht zu folgen. Im erwähnten Schiedsspruch widersprach der Einzelschiedsrichter der prima facie Entscheidung des Direktors der Beschwerdeführerin betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Dieser "Widerspruch" gründet in einer unterschiedlichen Rechtsauslegung und bestätigt die richterliche Unabhängigkeit der Schiedsrichter, sagt jedoch nichts aus über die organi- satorische Weisungsgebundenheit. Inwiefern mit der Qualifikation des Ver- hältnisses zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin als Ar- beitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit die richterliche Unabhängigkeit von Beginn an infrage gestellt würde (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 15 Rz. 52; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 16 f. Rz. 58) bleibt unklar, zumal die Beschwerdeführerin doch explizit mit dem Ziel errichtet wurde, eine unabhängige Disziplinarinstanz zu schaffen (vgl. E. 3.1 hiervor).
E. 4.3 Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls oder einer Reduktion von Fallzuteilungen
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- 14 - wie Personal- und Mietkosten (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, Art. 5 AHVG N. 3) trägt der Beschwerdeführer nicht. Die in den Beschwerden hypothetisch erwähnten erheblichen Kosten aufgrund verwendeter Spezialliteratur oder Datenbanken (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 29 f. Rz. 112; Be- schwerde [AHV 200 2026 615] S. 31 Rz. 119) sind nicht belegt. Aus den eingereichten beispielhaften Entscheidungen des Beschwerdeführers als Schiedsrichter des Schweizer Sportgerichts (act. I [AHV 200 2025 520] 25) lässt sich denn auch nicht herauslesen, dass entsprechende Mittel benutzt würden. Inwiefern ein wirtschaftliches Risiko darin bestehen soll, dass der Beschwerdeführer bei Anfechtung des Schiedsspruchs vor Bundesgericht gegebenenfalls zur Beschwerde Stellung zu nehmen hat und verpflichtet ist, den Erwägungen des Urteils zu folgen (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 24 Rz. 89; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 25 Rz. 96), ist nicht nachvollziehbar. Für entsprechende Aufwände kann der Beschwerdeführer nämlich gemäss Art. 9 des Spesen- und Honorarreglements (act. I [AHV 200 2025 520] 14) Rechnung stellen. Seine Entschädigung bezieht der Beschwerdeführer gestützt auf die genannte Bestimmung direkt von der Beschwerdeführerin, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgesehen ist. Er trägt damit kein bzw. lediglich ein theoretisches Inkassorisiko, wenn der Beschwerdeführerin das Stiftungsvermögen ausgehen würde (Be- schwerde [AHV 200 2025 520] S. 22 Rz. 80; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 23 Rz. 87), was mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Sport gestützt auf Art. 72g Abs. 2 SpoFöV finanziell unter- stützt wird (vgl. dazu act. I [AHV 200 2025 520] 8/3 Ziff. 4), als überaus unwahrscheinlich zu betrachten ist. Selbst wenn sich dieses Risiko verwirk- lichen sollte, unterscheidet es sich nicht vom Risiko eines Arbeitnehmers, dass sein Arbeitgeber mangels Liquidität die Lohnzahlungen nicht mehr erbringen kann. Ein eigentliches Inkassorisiko im hier verstandenen Sinn lässt sich daraus nicht ableiten. Damit besteht das unternehmerische Risi- ko des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin, dass ihm nur wenige oder keine Fälle zur Beurteilung zugeteilt werden. Erschöpft sich das wirt- schaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, be- steht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der
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- 15 - Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitneh- mender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Rz. 1026 der Weg- leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
E. 4.4 Wie soeben dargelegt, wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 des Spesen- und Honorarreglements (act. I [AHV 200 2025 520] 14) für seinen Einsatz als Schiedsrichter nach Aufwand mit Fr. 200.-- pro Stun- de entschädigt. Daneben werden Reise- (Art. 3), Verpflegungs- (Art. 4) und Übernachtungsspesen (Art. 5) vergütet. Damit erfolgt die Vergütung des Beschwerdeführers nicht aufgrund eigener Preisgestaltung, sondern nach institutionell vorgegebenen Kriterien. Auch dies entspricht den typischen Merkmalen einer unselbstständigen Tätigkeit.
E. 4.5 Schliesslich tritt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit nicht als eigenständiger Anbieter schiedsrichterlicher Dienstleistungen auf. Gegenüber den Parteien handelt er als Teil des Schweizer Sportgerichts bzw. eines von diesem eingesetzten Spruchkörpers. Die Entscheide erge- hen – auch wenn sie vom Beschwerdeführer persönlich (mit)unterzeichnet werden (vgl. Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 21 Rz. 77; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 23 Rz. 84) – nicht in seinem eigenen Namen, son- dern in demjenigen des Schweizer Sportgerichts (vgl. dazu die entspre- chenden Formulierungen "Décision rendue par le Tribunal du sport suisse", "Par ces motifs, le Tribunal du sport suisse:", "Pour le Tribunal du sport suisse [act. I {AHV 200 2025 520} 25]). Soweit der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf das Bestehen eines zwischen dem Beschwerdeführer und den Verfahrensparteien abge- schlossenen Schiedsvertrags hinweisen (vgl. Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 20 f. Rz. 73 ff.; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 22 f. Rz. 80 ff.), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 3.3.2).
E. 4.6 Für eine Qualifizierung der Schiedsrichtertätigkeit als selbstständi- ge Erwerbstätigkeit sprechen demgegenüber einzig die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer diese in seinen eigenen Räumlichkeiten ausübt, die
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- 16 - damit verbundenen Kosten selbst trägt, über keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin verfügt und über seine Arbeitszeiten selbst bestimmt. Diese Elemente erscheinen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung deutlich weniger gewichtig als diejenigen, welche für eine unselbstständige Er- werbstätigkeit sprechen. Zwar ist die fachliche und richterliche Unabhän- gigkeit unbestritten. Diese betrifft jedoch primär die inhaltliche Entscheid- findung und nicht die wirtschaftliche Stellung des Beschwerdeführers. Dem stehen die institutionelle Ernennung, die organisatorische Eingliederung in das Schweizer Sportgericht, die Zuteilung der Verfahren durch den Direktor des Schweizer Sportgerichts, das weitgehende Fehlen eines Unternehmer- risikos, die reglementierte Entschädigung sowie das Auftreten im Namen des Gerichts gegenüber. Unter Würdigung sämtlicher Umstände überwie- gen daher die Merkmale einer Tätigkeit in unselbstständiger Stellung. Die Entschädigungen aus der Tätigkeit als Schiedsrichter des Schweizer Sportgerichts sind damit als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig- keit im Sinne von Art. 9 Abs 1 AHVG zu qualifizieren. Hieran ändert nichts, dass das Spesen- und Honorarreglement in Art. 6 vorsieht, dass die Rich- ter ihre Aufträge als selbstständigerwerbende Personen ausüben und zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis zur Stiftung bestehe, sind doch die zivil- rechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführerin zu Recht als unselbst- ständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Die Einspracheentscheide vom
24. Juni 2025 (act. II 1) und vom 29. Juni 2026 (act. I [AHV 200 2025 520]
1) sind damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Be- schwerden sind abzuweisen.
E. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD;
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- 17 - BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Kosten sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären. Hat aber die gemeinsame Erledigung einen ge- ringeren Bearbeitungsaufwand zur Folge gehabt als bei getrennter Behand- lung angefallen wäre, ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfah- renskosten Rechnung zu tragen (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und den geleisteten Kostenvorschüssen von jeweils Fr. 800.-- zu entnehmen. Die Restanz von je Fr. 300.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2026, AHV 200 2025 520 - 18 -
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden je hälftig dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von jeweils Fr. 800.-- ent- nommen. Die Restanz von je Fr. 300.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2025 520 und AHV 200 2026 615 (2) MAK/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. September 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer Stiftung Schweizer Sportgericht Eigerplatz 5, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsan- walt C.________, D.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 24. Juni 2025 und 29. Juni 2026
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Januar 2025 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender ab dem 1. Juli 2024 für die Tätigkeit als Schiedsrichter bei der Stiftung Schweizer Sportgericht mit Sitz in Bern (Stiftung bzw. Beschwerdeführerin) an (Akten der AKB [act. II] 9). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 7) qualifizierte die AKB diese Tätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit, für welche die Stiftung die paritätischen Beiträge zu entrichten habe. Dage- gen erhoben sowohl der Versicherte als auch die Stiftung, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin E.________, D.________, mit Eingaben vom
14. Februar 2025 (act. II 6; Akten des Versicherten [act. IA AHV 200 2025 520] 26) Einsprache. Die AKB forderte den Versicherten mit Schreiben vom
25. März 2025 (act. II 5) auf, zu diversen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schiedsrichter Stellung zu nehmen. Der Versicherte kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 2. Mai 2025 (act. II 2) nach. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 (act. II 1) wies die AKB die Ein- sprache des Versicherten ab, soweit darauf einzutreten sei. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, D.________, mit Eingabe vom 25. August 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu qualifi- zieren, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückzuweisen.
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- 3 - Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer AHV 200 2025 520 erfasst. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2026 lud die Instruktions- richterin die Stiftung zum Verfahren bei. Diese nahm mit Eingabe vom
23. Februar 2026 Stellung zum Verfahren und stellte dieselben Anträge wie der Beschwerdeführer. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass sie selbst am 14. Februar 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 erhoben habe, ihr bislang hierzu jedoch kein Einspracheentscheid vorliege. Nach diesbezüglicher Korrespondenz zwischen Instruktionsrichterin, Be- schwerdegegnerin, Beschwerdeführer und Stiftung teilte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2026 mit, es treffe zu, dass die Stiftung gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 am 14. Februar 2025 Einspra- che erhoben habe. Diese sei fälschlicherweise nicht erfasst und bearbeitet worden. Dieser Fehler sei korrigiert worden und es sei am 29. Juni 2026 ein Einspracheentscheid erlassen worden, mit welchem die Einsprache der Stiftung abgewiesen worden sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Ende der Rechtsmittelfrist. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2026 wies die Instruktionsrichte- rin das Sistierungsgesuch ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2026 (Akten der Beschwer- deführerin [act. I {AHV 200 2025 520}] 1) erhob die Stiftung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, D.________, mit Eingabe vom 14. August 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und A.________ sei als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
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- 4 - Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu qualifizieren, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückzuweisen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantrage sie die Vereinigung mit dem Verfahren AHV 200 2025 520. Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer AHV 200 2026 615 erfasst. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2026 vereinigte die Instruk- tionsrichterin die Verfahren AHV 200 2025 520 und AHV 200 2026 615. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und auf Beiladung von A.________. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin sind in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-
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- 5 - tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 24. Juni 2025 (act. II 1) und vom 29. Juni 2026 (act. I [AHV 200 2025 520] 1). Strei- tig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Ein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
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- 6 - Sachverhalte zwingt somit dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar- ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2 S. 64; SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023 E. 4.1). 2.3 Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investi- tionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäf- tigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbstständiger Erwerbs- tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaf- ten in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehre- ren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4 S. 65; SVR 2024 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_550/2023 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirt- schaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeit- geber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorgani- satorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 59, 9C_739/2019 E. 2.3). 2.4 Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa-
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- 7 - torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist etwa auch auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Er- werbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be- stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitser- folg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Da- hinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 149 V 57 E. 6.3 S. 64; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 70, 8C_38/2019 E. 3.2). 2.5 Bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um An- schluss und Registrierung als Selbstständigerwerbender hat die Aus- gleichskasse eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dieser Entscheid ist rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a oder c des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid (BGE 132 V 257 E. 2.4.2 S. 263 und E. 2.5 S. 264). 3. 3.1 Der Zweck der am 22. April 2024 von Swiss Olympic Association als Stifterin errichteten Stiftung Schweizer Sportgericht lautet gemäss Art. 2 der Statuten (act. I [AHV 200 2025 520] 5) wie folgt:
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- 8 - "Die Stiftung bezweckt den Betrieb eines unabhängigen Schiedsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sport oder von potenziellen Verstössen gegen bestimmte Regularien auf der Grund- lage von Schiedsvereinbarungen oder -klauseln, welche die Beurteilung solcher Streitigkeiten oder Verstösse durch dieses Schiedsgericht vorse- hen. Darunter fallen namentlich vermutete Verletzungen des heutigen Doping-Statuts und des heutigen Ethik-Statuts von der Swiss Olympic Association bzw. von künftigen ähnlichen Erlassen. Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in der Schweiz und gege- benenfalls in Liechtenstein tätig. Die Stiftung verfolgt keine kommerziel- len Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Allfällige Nebentätigkeiten er- bringt sie ausschliesslich zur Erreichung des Hauptzwecks." Die Beschwerdeführerin übernahm ab dem 1. Juli 2024 die Aufgaben der ehemaligen als Organ von Swiss Olympic geführten Disziplinarkammer des Schweizer Sports. Sie ist als Schiedsgericht ausgestaltet und ist für die Beilegung von Streitigkeiten und Sanktionierung namentlich im Zusam- menhang mit Doping- und Ethikverstössen im Schweizer Sport zuständig. Die Gründung der Stiftung war eine Reaktion auf die gestiegenen An- sprüche hinsichtlich Unabhängigkeit und die Fallmengen infolge des neuen Ethik-Statuts. Hatte die Disziplinarkammer als Organ von Swiss Olympic früher nur in Dopingfällen zu entscheiden, war sie seit Start der Melde- und Untersuchungsstelle Swiss Sport Integrity 2022 zusätzlich für Beurteilun- gen mutmasslicher Ethikverstösse zuständig (vgl. dazu <www.swiss- olympic.ch>, unter: Dachverband/Über Swiss Olympic/News & Medi- en/Medienmitteilungen/Jahr 2024/ Mitteilung vom 8. Februar 2024: "Neues Schweizer Sportgericht: Stiftungsrat gewählt"; vgl. auch act. I [AHV 200 2025 520] 8/2 Ziff. 1 Abs. 1). Das Schweizer Sportgericht ist die Diszipli- narstelle im Sinne von Art. 72g der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01; vgl. dazu Art. 1 der Schiedsordnung des Schweizer Sportge- richts [SO; act. I {AHV 200 2025 520} 13]). 3.2 Bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports handelte es sich um ein Verbandsgericht, dessen Entscheide allenfalls einer richterlichen Überprüfung zugeführt werden konnten (act. I [AHV 200 2025 520] 6/18).
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- 9 - Wie der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin einräumen, waren die Mitglieder der Disziplinarkammer in sozialversicherungsrechtlicher Hin- sicht grundsätzlich Angestellte von Swiss Olympic (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 5 Rz. 15; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 7 Rz. 21). Die Beschwerdeführerin übernahm mit ihrer Gründung sämtliche gewählten Mitglieder der bisherigen Disziplinarkammer als Richterinnen und Richter für die gewählte Amtsperiode (vgl. Art. 6 des Organisationsreglements des Schweizer Sportgerichts [act. I {AHV 200 2025 520} 10]); darunter den Be- schwerdeführer, welcher in der Folge im Dezember 2024 für eine letzte vierjährige Amtsperiode wiedergewählt wurde (act. I [AHV 200 2025 520] 15). 3.3 3.3.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2025 (act. II 5) auf, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen. Darunter namentlich zur Frage, inwiefern sich die Tätigkeit der zuvor bei der Swiss Olympic in unselbstständiger Stellung tätig gewesenen Schiedsrichter im Rahmen der nunmehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit verän- dert habe, dass diese nun in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine selbstständige Tätigkeit sein solle. Hierzu führten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 2. Mai 2025 (act. II 2) aus, als Organ von Swiss Olympic sei die Disziplinarkam- mer ein Verbandsgericht gewesen. Entsprechend habe zwischen den bei ihr angestellten Richterinnen und Richtern einerseits und den Parteien an- dererseits kein Vertragsverhältnis bestanden. Vielmehr habe die Diszipli- narkammer den bei ihr angestellten Richterinnen und Richtern konkrete Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung zugewiesen. Im Gegensatz dazu sei das neue Schweizer Sportgericht ein Schiedsgericht. Alle Schiedsrichterin- nen und Schiedsrichter würden von den Parteien im Rahmen eines privat- rechtlichen Schiedsvertrages beauftragt, die ihnen unterbreiteten Rechts- streitigkeiten in Form eines urteilsähnlichen Schiedsspruchs zu entschei- den. Die Zuständigkeit für die Entscheidung des Streits an sich sowie den Mandatsumfang legten mithin die Parteien zusammen mit der jeweiligen
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- 10 - Schiedsrichterin resp. dem Schiedsrichter im Rahmen eines privatrechtli- chen Schiedsvertrages fest. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin in ihren jeweiligen Beschwerden zielen in dieselbe Richtung. Demnach wür- den die Schiedsrichter auf Grundlage des mit den Parteien geschlossenen privatrechtlichen Schiedsrichtervertrags mit starken auftragsrechtlichen Elementen in einem Schiedsverfahren als unabhängige Instanz zivilrechtli- che Streitigkeiten entscheiden und damit das sonst zuständige staatliche Gericht ersetzen. Dies gelte unabhängig davon, ob Einleitung, Durch- führung, Abschluss und/oder Kosten des Schiedsverfahrens durch eine Schiedsinstitution (wie z.B. das Schweizer Sportgericht) administriert wür- den (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 12 Rz. 41; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 14 Rz. 47). 3.3.2 Die Frage, ob bei Verfahren unter einer institutionellen Schieds- ordnung zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ein Schiedsrich- tervertrag entsteht (vgl. Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 11 f. Rz. 38 f.; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 13 Rz. 44 f.) wird in der Lehre nicht durchwegs bejaht (vgl. HABEGGER/FEIT, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 373 N. 20). Sie ist denn auch eher akademischer Natur und – zumindest im hier zu beurteilenden Fall – weniger von praktischer Relevanz. Die Zuständig- keit des Schweizer Sportgerichts ergibt sich für einen aufgrund eines Do- ping- und Ethikverstosses sanktionierten oder eventuell zu sanktionieren- den Sportler oder Funktionär nicht gestützt auf einen freiwillig abgeschlos- senen Schiedsvertrag. Vielmehr anerkennen der Sportler (mit dem Erwerb einer Lizenz) oder der Funktionär (mit dem Abschluss eines Arbeitsvertra- ges) die Statuten und Reglemente seines Sportverbands, welche regel- mässig eine Zuständigkeit des Schweizerischen Sportgerichts für Streitig- keiten im Verbandsbereich vorsehen. Diese Anerkennung erfolgt entweder direkt durch die Lizenzbedingungen oder indirekt über die statutarische Bindung des Mitgliedsverbands an die Sportgerichtsbarkeit (vgl. dazu bspw. Art. 9 der Statuten von Swiss Ice Hockey Federation [, unter: Verband/Organisation/Statuten und Organisationsreglement]; Art. 4.1 Abs. 1 i.V.m. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut des Schweizer Sports [act. I {AHV 200
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- 11 - 2025 520} 22]; Art. 1.2 Abs. 10, Art. 2.2.3 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic [act. I {AHV 200 2025 520} 23]). Dadurch ver- pflichtet sich der Sportler oder der Funktionär, verbandsinterne Rechtsstrei- tigkeiten und Disziplinarfälle vor dem Schweizer Sportgericht auszutragen und dessen Entscheide zu akzeptieren. Insofern hat das Schweizer Sport- gericht eine vergleichbare richterliche Funktion wie die damalige Diszipli- narkammer und der Beschwerdeführer erfüllt dementsprechend als Schiedsrichter im Wesentlichen dieselbe Aufgabe wie zuvor als Mitglied der Disziplinarkammer. Der geltend gemachte Wechsel des Beitragsstatuts lässt sich damit nicht allein mit der unterschiedlichen institutionellen Einbet- tung begründen. Vielmehr sind an die (nunmehrige) Anerkennung des Sta- tus als Selbstständigerwerbender im Rahmen der Gesamtwürdigung sämt- licher tatsächlicher Umstände insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbstständiger Er- werbstätigkeit klar überwiegen müssen, wobei die Prüfung unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen zu erfolgen hat (BGE 121 V 1 E. 6 S. 5). 4. 4.1 Für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht zunächst, dass die Tätigkeit als Schiedsrichter vom Beschwerdeführer nicht frei am Markt angeboten wird. Er wurde vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin im De- zember 2024 für eine (letzte) vierjährige Amtsperiode als Schiedsrichter (wieder)gewählt (vgl. bereits E. 3.2 hiervor) und wird aufgrund dieser Stel- lung und nicht aufgrund eines individuellen Auftragsverhältnisses mit den Verfahrensparteien in Schiedsverfahren tätig. Die Bestellung des Schieds- gerichts, welches aus einem Einzelschiedsrichter oder – falls als notwendig erachtet – aus drei Schiedsrichtern besteht, erfolgt durch den Direktor des Sportgerichts unter Beachtung einer ausgewogenen Verteilung unter den Schiedsrichtern und Sicherstellung, dass jeweils mindestens ein Jurist im Schiedsgericht vertreten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 3 SO). Der Entscheid des Direktors betreffend die Bestellung des Schieds- gerichts ist unter Vorbehalt eines Ablehnungsantrags nach Art. 18 SO, über welchen auch der Direktor endgültig entscheidet (Art. 18 Abs. 3 und 4 SO),
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- 12 - endgültig (Art. 17 Abs. 2 SO). Die Verfahrensbeteiligten haben somit abge- sehen von der Möglichkeit, einen begründeten Ablehnungsantrag zu stel- len, keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Insbe- sondere können sie einen Schiedsrichter nicht frei wählen oder sich unter- einander auf einen solchen einigen (vgl. dazu auch bereits E. 3.3.2 hier- vor). Umgekehrt kann auch der Beschwerdeführer nicht selbst Verfahren akquirieren, wie das bei einer selbstständigen Tätigkeit möglich wäre, son- dern er ist für sein Tätigwerden abhängig von der Zuweisung von Verfahren durch den Direktor gemäss der SO. Am Ganzen ändert die – in der SO allerdings nicht vorgesehene – Möglichkeit des Beschwerdeführers, ein ihm angetragenes Verfahren ohne Konsequenzen abzulehnen (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 7 Rz. 21; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 8 f. Rz. 27), nichts. Entsprechende Möglichkeiten gibt es im Bereich des Ar- beitsvertragsrechts durchaus (bspw. sogenannte unechte Arbeit auf Abruf [vgl. dazu FRANK EMMEL, in: HOCHSTRASSE/HUBER-PURTSCHERT/MAISSEN {Hrsg.}, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Band 5, Obligationen- recht, Einzelne Vertragsverhältnisse, Art. 184-529 OR und Innominatver- träge, 4. Aufl. 2023, Art. 321 N. 6]); sie sind kein alleiniges Merkmal eines Auftrags. 4.2 Bezüglich der materiellen Rechtsanwendung ist der Beschwerde- führer unbestrittenermassen unabhängig und einzig dem Recht verpflichtet, wie dies aber beispielsweise auch auf staatliche Richter zutrifft, die zwei- felsohne unselbstständig erwerbstätig sind. Demgegenüber ist der Be- schwerdeführer hinsichtlich des organisatorischen Rahmens an die für das Schiedsgericht geltenden Reglemente gebunden, nebst der SO namentlich an das "Spesen- und Honorarreglement für Richter*innen der Stiftung Schweizer Sportgericht" (Spesen- und Honorarreglement; act. I [AHV 200 2025 520] 14). Diesbezüglich führen der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin aus, es sei nicht die Beschwerdeführerin, welche die Ab- läufe und Fristen für das Verfahren vorgebe. Der Beschwerdeführer sei an die von den Parteien im Rahmen des Schiedsauftrages festgelegte Schiedsordnung gebunden. Die SO sei keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin, sondern die von den Par- teien im Schiedsverfahren für anwendbar erklärte Schiedsordnung (Be- schwerde [AHV 200 2025 520] S. 18 Rz. 63 ff.; Beschwerde [AHV 200
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- 13 - 2026 615] S. 19 Rz. 69 ff.). Mit dieser Argumentation blenden der Be- schwerdeführer und die Beschwerdeführerin aus, dass die SO zwar – in- soweit ist ihnen zu folgen – keine Vereinbarung zwischen ihnen darstellt, jedoch vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin gleichsam hoheitlich er- lassen worden ist (Präambel SO); dies in Anwendung von Art. 8, 10 Abs. 3 und 11 der Statuten der Beschwerdeführerin (act. I [AHV 200 2025 520] 5). Der Stiftungsrat ist ein Organ der Beschwerdeführerin (Art. 4 Abs. 1 der Statuten), ihm obliegt die Oberleitung der Stiftung (Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Statuten). Aufgrund der ihm übertragenen Kompetenzen ist er befugt, Änderungen oder Anpassungen an der SO vorzunehmen, an die der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Schiedsrichtertätigkeit ohne Weiteres gebunden wäre. Diese erfolgt damit nicht in einem frei gestaltbaren organi- satorischen Umfeld, sondern innerhalb eines festgelegten institutionellen Rahmens, was für eine organisatorische Weisungsgebundenheit und damit für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht. Soweit die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Rz. 20 und 101 des Schiedsspruchs SSG 2026/E/71 vom 6. Juli 2026 (act. I [AHV 200 2026 615] 27) eine fehlende Weisungsgebundenheit der Schiedsrichter gegenüber der Stiftung geltend macht und festhält, der Einzelschiedsrichter könne einer administrativen Beurteilung des Direktors der Beschwerdeführerin jederzeit widersprechen (Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 20 Rz. 74), ist ihr nicht zu folgen. Im erwähnten Schiedsspruch widersprach der Einzelschiedsrichter der prima facie Entscheidung des Direktors der Beschwerdeführerin betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Dieser "Widerspruch" gründet in einer unterschiedlichen Rechtsauslegung und bestätigt die richterliche Unabhängigkeit der Schiedsrichter, sagt jedoch nichts aus über die organi- satorische Weisungsgebundenheit. Inwiefern mit der Qualifikation des Ver- hältnisses zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin als Ar- beitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit die richterliche Unabhängigkeit von Beginn an infrage gestellt würde (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 15 Rz. 52; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 16 f. Rz. 58) bleibt unklar, zumal die Beschwerdeführerin doch explizit mit dem Ziel errichtet wurde, eine unabhängige Disziplinarinstanz zu schaffen (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.3 Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls oder einer Reduktion von Fallzuteilungen
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- 14 - wie Personal- und Mietkosten (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, Art. 5 AHVG N. 3) trägt der Beschwerdeführer nicht. Die in den Beschwerden hypothetisch erwähnten erheblichen Kosten aufgrund verwendeter Spezialliteratur oder Datenbanken (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 29 f. Rz. 112; Be- schwerde [AHV 200 2026 615] S. 31 Rz. 119) sind nicht belegt. Aus den eingereichten beispielhaften Entscheidungen des Beschwerdeführers als Schiedsrichter des Schweizer Sportgerichts (act. I [AHV 200 2025 520] 25) lässt sich denn auch nicht herauslesen, dass entsprechende Mittel benutzt würden. Inwiefern ein wirtschaftliches Risiko darin bestehen soll, dass der Beschwerdeführer bei Anfechtung des Schiedsspruchs vor Bundesgericht gegebenenfalls zur Beschwerde Stellung zu nehmen hat und verpflichtet ist, den Erwägungen des Urteils zu folgen (Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 24 Rz. 89; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 25 Rz. 96), ist nicht nachvollziehbar. Für entsprechende Aufwände kann der Beschwerdeführer nämlich gemäss Art. 9 des Spesen- und Honorarreglements (act. I [AHV 200 2025 520] 14) Rechnung stellen. Seine Entschädigung bezieht der Beschwerdeführer gestützt auf die genannte Bestimmung direkt von der Beschwerdeführerin, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgesehen ist. Er trägt damit kein bzw. lediglich ein theoretisches Inkassorisiko, wenn der Beschwerdeführerin das Stiftungsvermögen ausgehen würde (Be- schwerde [AHV 200 2025 520] S. 22 Rz. 80; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 23 Rz. 87), was mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Sport gestützt auf Art. 72g Abs. 2 SpoFöV finanziell unter- stützt wird (vgl. dazu act. I [AHV 200 2025 520] 8/3 Ziff. 4), als überaus unwahrscheinlich zu betrachten ist. Selbst wenn sich dieses Risiko verwirk- lichen sollte, unterscheidet es sich nicht vom Risiko eines Arbeitnehmers, dass sein Arbeitgeber mangels Liquidität die Lohnzahlungen nicht mehr erbringen kann. Ein eigentliches Inkassorisiko im hier verstandenen Sinn lässt sich daraus nicht ableiten. Damit besteht das unternehmerische Risi- ko des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin, dass ihm nur wenige oder keine Fälle zur Beurteilung zugeteilt werden. Erschöpft sich das wirt- schaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, be- steht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der
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- 15 - Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitneh- mender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Rz. 1026 der Weg- leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 4.4 Wie soeben dargelegt, wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 des Spesen- und Honorarreglements (act. I [AHV 200 2025 520] 14) für seinen Einsatz als Schiedsrichter nach Aufwand mit Fr. 200.-- pro Stun- de entschädigt. Daneben werden Reise- (Art. 3), Verpflegungs- (Art. 4) und Übernachtungsspesen (Art. 5) vergütet. Damit erfolgt die Vergütung des Beschwerdeführers nicht aufgrund eigener Preisgestaltung, sondern nach institutionell vorgegebenen Kriterien. Auch dies entspricht den typischen Merkmalen einer unselbstständigen Tätigkeit. 4.5 Schliesslich tritt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit nicht als eigenständiger Anbieter schiedsrichterlicher Dienstleistungen auf. Gegenüber den Parteien handelt er als Teil des Schweizer Sportgerichts bzw. eines von diesem eingesetzten Spruchkörpers. Die Entscheide erge- hen – auch wenn sie vom Beschwerdeführer persönlich (mit)unterzeichnet werden (vgl. Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 21 Rz. 77; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 23 Rz. 84) – nicht in seinem eigenen Namen, son- dern in demjenigen des Schweizer Sportgerichts (vgl. dazu die entspre- chenden Formulierungen "Décision rendue par le Tribunal du sport suisse", "Par ces motifs, le Tribunal du sport suisse:", "Pour le Tribunal du sport suisse [act. I {AHV 200 2025 520} 25]). Soweit der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf das Bestehen eines zwischen dem Beschwerdeführer und den Verfahrensparteien abge- schlossenen Schiedsvertrags hinweisen (vgl. Beschwerde [AHV 200 2025 520] S. 20 f. Rz. 73 ff.; Beschwerde [AHV 200 2026 615] S. 22 f. Rz. 80 ff.), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 3.3.2). 4.6 Für eine Qualifizierung der Schiedsrichtertätigkeit als selbstständi- ge Erwerbstätigkeit sprechen demgegenüber einzig die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer diese in seinen eigenen Räumlichkeiten ausübt, die
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- 16 - damit verbundenen Kosten selbst trägt, über keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin verfügt und über seine Arbeitszeiten selbst bestimmt. Diese Elemente erscheinen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung deutlich weniger gewichtig als diejenigen, welche für eine unselbstständige Er- werbstätigkeit sprechen. Zwar ist die fachliche und richterliche Unabhän- gigkeit unbestritten. Diese betrifft jedoch primär die inhaltliche Entscheid- findung und nicht die wirtschaftliche Stellung des Beschwerdeführers. Dem stehen die institutionelle Ernennung, die organisatorische Eingliederung in das Schweizer Sportgericht, die Zuteilung der Verfahren durch den Direktor des Schweizer Sportgerichts, das weitgehende Fehlen eines Unternehmer- risikos, die reglementierte Entschädigung sowie das Auftreten im Namen des Gerichts gegenüber. Unter Würdigung sämtlicher Umstände überwie- gen daher die Merkmale einer Tätigkeit in unselbstständiger Stellung. Die Entschädigungen aus der Tätigkeit als Schiedsrichter des Schweizer Sportgerichts sind damit als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig- keit im Sinne von Art. 9 Abs 1 AHVG zu qualifizieren. Hieran ändert nichts, dass das Spesen- und Honorarreglement in Art. 6 vorsieht, dass die Rich- ter ihre Aufträge als selbstständigerwerbende Personen ausüben und zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis zur Stiftung bestehe, sind doch die zivil- rechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführerin zu Recht als unselbst- ständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Die Einspracheentscheide vom
24. Juni 2025 (act. II 1) und vom 29. Juni 2026 (act. I [AHV 200 2025 520]
1) sind damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Be- schwerden sind abzuweisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD;
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- 17 - BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Kosten sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären. Hat aber die gemeinsame Erledigung einen ge- ringeren Bearbeitungsaufwand zur Folge gehabt als bei getrennter Behand- lung angefallen wäre, ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfah- renskosten Rechnung zu tragen (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und den geleisteten Kostenvorschüssen von jeweils Fr. 800.-- zu entnehmen. Die Restanz von je Fr. 300.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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- 18 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden je hälftig dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von jeweils Fr. 800.-- ent- nommen. Die Restanz von je Fr. 300.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.